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EORI und Einfuhrumsatzsteuer beim Import aus China

Warum der Zollsatz nur die halbe Rechnung ist: EORI-Pflicht, Bemessung und Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer und die Frage, wer sie als Vorsteuer abziehen darf.

03.09.2026Import & Zoll4 Min. LesezeitBen Detert
EORIEinfuhrumsatzsteuerZollabwicklungVorsteuerabzug
In diesem Beitrag
Wofür die EORI-Nummer gebraucht wirdWie sich die Einfuhrumsatzsteuer berechnetFälligkeit: der 26. des zweiten FolgemonatsWann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar istWas das für Importeure bedeutet
Kurz gefasst

Wer Bekleidung aus China einführt, braucht als Unternehmen eine EORI-Nummer für jede Zollanmeldung und zahlt neben dem Zoll die Einfuhrumsatzsteuer, in der Regel 19 Prozent auf Zollwert plus Zoll plus Fracht bis zum ersten Bestimmungsort. Mit Aufschubkonto wird sie am 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats fällig. Als Vorsteuer abziehbar ist sie nur für das Unternehmen, das bei der Überlassung zum freien Verkehr die Verfügungsmacht über die Ware hat.

Viele Importkalkulationen rechnen den Zollsatz sauber ein, zum Beispiel 12 Prozent für gestrickte oder gewebte Oberbekleidung, und übersehen die zweite Abgabe an der Grenze. Die Einfuhrumsatzsteuer ist meist der größere Betrag. Dazu kommt die EORI-Nummer, ohne die keine Zollanmeldung durchläuft. Beides gehört geklärt, bevor die erste Sendung in Hamburg ankommt. Dieser Beitrag ordnet die Regeln ein und ersetzt keine Steuerberatung.

Wofür die EORI-Nummer gebraucht wird

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification) identifiziert Unternehmen gegenüber dem Zoll in der gesamten EU. Nach Angaben der deutschen Zollverwaltung ist sie ein Pflichtfeld in jeder Import-Zollanmeldung im IT-Verfahren ATLAS und wird zusätzlich gebraucht, um die papierlos festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.

Unternehmen, die regelmäßig einführen, brauchen die Nummer also in jedem Fall. Privatpersonen sind ausgenommen, solange sie weniger als zehn Zollanmeldungen pro Jahr abgeben. Die Beantragung ist kostenfrei und läuft über das Zoll-Portal. Wer über einen Dienstleister einführt, der in eigenem Namen anmeldet, kann dessen Abwicklung nutzen, braucht für eine Einfuhr auf eigene Rechnung aber eine eigene Nummer.

Wie sich die Einfuhrumsatzsteuer berechnet

Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht der Umsatzsteuer und beträgt in Deutschland regulär 19 Prozent, für wenige begünstigte Warengruppen 7 Prozent. Bekleidung fällt unter den Regelsatz. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und der Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland, nicht der Warenwert allein. Erhoben wird die Steuer von der Zollverwaltung zusammen mit dem Zoll.

Ein Rechenbeispiel für eine Sendung mit 20.000 Euro Zollwert und 12 Prozent Zoll: 2.400 Euro Zoll, dann 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer auf 22.400 Euro plus anteilige Fracht. Die Einfuhrumsatzsteuer liegt damit bei rund 4.260 Euro zuzüglich der Steuer auf die Fracht und übersteigt den Zoll deutlich. In der Landed-Cost-Rechnung gehört sie als eigener Block, nicht in eine pauschale Zollquote.

Fälligkeit: der 26. des zweiten Folgemonats

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt § 21 Abs. 3a UStG: Wird für die Einfuhrumsatzsteuer ein Zahlungsaufschub nach dem Unionszollkodex gewährt, ist sie erst am 26. des zweiten Monats fällig, der auf den Monat der Einfuhr folgt. Eingeführt wurde die Regel mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020. Voraussetzung ist ein Aufschubkonto beim Zoll.

Der Effekt ist reine Liquidität. Wer die Einfuhrumsatzsteuer erst Wochen später zahlt, in der Zwischenzeit aber die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgibt und die Vorsteuer geltend macht, muss den Betrag oft gar nicht mehr vorfinanzieren. Ohne Aufschubkonto ist die Steuer dagegen sofort bei der Einfuhr zu entrichten.

Wann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann ein Unternehmen die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt wurden. Der Bundesfinanzhof stellt darauf ab, wer im Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht über die Ware hat. Die vereinbarte Lieferklausel ist für diesen Zeitpunkt nicht maßgeblich.

Praktisch heißt das: Der Vorsteuerabzug steht nicht automatisch dem zu, der die Steuer bezahlt hat, sondern dem, der zum maßgeblichen Zeitpunkt über die Ware verfügen konnte. Bei DDP-Einkäufen prüfen Finanzämter diesen Punkt regelmäßig, weil der Käufer die Verfügungsmacht dann oft erst später am Bestimmungsort erhält.

Was das für Importeure bedeutet

Wer selbst einführt, braucht eine EORI-Nummer und eine Kalkulation, die Zoll und Einfuhrumsatzsteuer getrennt ausweist; ein Aufschubkonto beim Zoll verschafft zusätzlich Luft bei der Fälligkeit. Wer über DS Trading einführt, hat mit beidem in der Regel nichts zu tun: Wir führen die Ware für unser Unternehmen ein, tragen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer und stellen Ihnen eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer ziehen Sie regulär als Vorsteuer ab, ohne die Verfügungsmachtsfrage an der Grenze. Wie die Kostenblöcke zusammenkommen, zeigt der Beitrag zu den Importkosten; den Ablauf an der Grenze beschreibt die Seite zur Zollabwicklung. Für eine konkrete Rechnung senden Sie Artikel, Menge und Zielort über die Kontaktseite.

FAQ

Häufige Fragen

Braucht mein Unternehmen eine eigene EORI-Nummer?

Ja, sobald Sie auf eigene Rechnung einführen und selbst oder über einen direkten Vertreter Zollanmeldungen abgeben. Die Nummer ist kostenfrei und wird über das Zoll-Portal beantragt.

Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer auf Bekleidung?

In der Regel 19 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert plus Zoll plus Fracht- und Versicherungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland, nicht der Warenwert allein.

Kann ich die Einfuhrumsatzsteuer immer als Vorsteuer abziehen?

Nur wenn die Ware für Ihr Unternehmen eingeführt wurde und Sie im Zeitpunkt der Überlassung zum freien Verkehr die Verfügungsmacht hatten. Bei DDP-Einkäufen ist das häufig nicht der Fall.

Belege

Quellen

  1. Verwendung der EORI-NummerGeneralzolldirektion (Zoll online) · abgerufen 03.09.2026 · Zugriff 03.09.2026
  2. § 21 UStG – Besondere Vorschriften für die EinfuhrumsatzsteuerBundesministerium der Justiz · konsolidierte Fassung · Zugriff 03.09.2026
  3. § 15 UStG – VorsteuerabzugBundesministerium der Justiz · konsolidierte Fassung · Zugriff 03.09.2026
  4. Beschluss vom 20. Juli 2023, V R 13/21 – Einfuhrumsatzsteuer und VorsteuerabzugBundesfinanzhof · 20.07.2023 · Zugriff 03.09.2026
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