Vernichtungsverbot für Textilien: Was die EU-Regel für Importeure bedeutet
Seit 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Kleidung nicht mehr einfach vernichten. Wer betroffen ist, was beim Digitalen Produktpass noch offen ist und was Importeure beachten sollten.
Angebot anfordernSeit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen in der EU unverkaufte Kleidung nicht mehr einfach vernichten. Parallel ist oft vom Digitalen Produktpass für Textilien die Rede, der gerne damit vermischt wird. Beides folgt aus derselben EU-Verordnung, gilt aber zu ganz unterschiedlichen Zeiten. Wir trennen auf, was heute verbindlich ist, was noch aussteht und was das für kleine und mittlere Textilimporteure heißt. Stand ist der 27. Oktober 2026.
Was seit dem 19. Juli 2026 gilt
Das Verbot steht in der Ökodesign-Verordnung ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781, Artikel 25). Es erfasst Bekleidung inklusive Kopfbedeckungen und Bekleidungszubehör sowie Schuhe, abgegrenzt über KN-Codes in Anhang VII. Die Größe des Unternehmens entscheidet über den Starttermin (Umweltbundesamt, Stand 17.07.2026):
- Große Unternehmen (über 250 Beschäftigte und über 50 Mio. € Umsatz oder über 43 Mio. € Bilanzsumme): Verbot seit 19. Juli 2026.
- Mittlere Unternehmen: Verbot ab 19. Juli 2030.
- Kleine und Kleinstunternehmen (unter 50 Beschäftigte, höchstens 10 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme): ausgenommen, sowohl vom Verbot als auch von der Offenlegung.
Die meisten Händler, Dropshipper und Private-Label-Marken, mit denen wir arbeiten, fallen damit in die Ausnahme. Für sie ist die Regel keine direkte Pflicht.
Wann Vernichtung trotzdem erlaubt bleibt
Das Verbot ist nicht absolut. Die delegierte Verordnung (EU) 2026/296 nennt Ausnahmen, etwa bei Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken, Verstößen gegen geistige Eigentumsrechte (Fälschungen), nicht reparablen Produktions- oder Designfehlern, beschädigter oder verunreinigter Ware oder wenn Spendenangebote erfolglos blieben. Als erfolglos gilt laut Umweltbundesamt, wenn die Ware mindestens acht Wochen zur Spende angeboten wurde oder mehreren Organisationen direkt, ohne dass jemand sie annahm.
Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss das belegen: Unterlagen fünf Jahre aufbewahren und Behörden auf Anforderung binnen 30 Tagen elektronisch vorlegen.
Offenlegung: auch das ist eine eigene Pflicht
Große Unternehmen müssen außerdem offenlegen, wie viele unverkaufte Verbraucherprodukte sie vernichtet haben, mit Gewicht, Gründen und Entsorgungsweg. Erstmals betrifft das Daten aus dem Geschäftsjahr 2025, veröffentlicht spätestens zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Das verbindliche Format der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 gilt ab dem 2. März 2027 (Umweltbundesamt). Diese Pflicht gilt über Textilien hinaus für Verbraucherprodukte allgemein.
Digitaler Produktpass für Textilien: noch nicht verbindlich
Der Produktpass ist etwas anderes als das Vernichtungsverbot. Für Textilien braucht er einen eigenen delegierten Rechtsakt, und der ist nach unserem Kenntnisstand nicht verabschiedet. Eine Branchenübersicht auf espratlas.com, die wir nicht an einer Primärquelle gegenprüfen konnten, nennt weder einen veröffentlichten Entwurf noch eine laufende Konsultation. Vorgesehen sei der Rechtsakt für das vierte Quartal 2027, ausdrücklich als Richtwert, und eine Pflicht sei wegen der Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten kaum vor Mitte 2029 zu erwarten (espratlas.com, Stand 10.08.2026).
Andere Quellen nennen andere Zeitpunkte, von 2027 bis 2029. Wir behandeln alle Termine als vorläufig. Verbindlich ist erst, was im Amtsblatt der EU steht.
Was das für Importeure bedeutet
Direkt betroffen sind die wenigsten unserer Kunden. Drei praktische Punkte bleiben trotzdem:
- Menge und Größenstaffel realistisch planen: Ware, die sich nicht verkauft, wird zum Kostenfaktor. Wer groß bestellt, um den Stückpreis zu senken, sollte den Restbestand von Anfang an mitrechnen.
- Mit Großkunden früh klären: Wer an Handelsketten oder Marken liefert, die als große Unternehmen gelten, sollte damit rechnen, dass diese Anforderungen an Retouren und Restposten vertraglich weitergeben.
- Produktdaten sauber führen: Material, Herkunft und Kennzeichnung müssen ohnehin stimmen, siehe unseren Beitrag zur Textilkennzeichnung. Wer das heute dokumentiert, hat für einen späteren Produktpass weniger Aufwand.
Bei DS Trading prüfen wir Material und Kennzeichnung vor dem Versand im Rahmen der Qualitätskontrolle und planen Mengen mit Ihnen gemeinsam, siehe Leistungen. Für eine konkrete Bestellung erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
Häufige Fragen
Gilt das Vernichtungsverbot auch für kleine Händler?
Nein. Kleine und Kleinstunternehmen sind laut Umweltbundesamt ausgenommen. Mittlere Unternehmen sind ab 19. Juli 2030 betroffen.
Brauche ich schon einen Digitalen Produktpass für importierte Kleidung?
Nach unserem Kenntnisstand nicht. Der delegierte Rechtsakt für Textilien ist nicht verabschiedet, die genannten Termine sind Prognosen.
Darf ich Retouren und Restposten noch entsorgen?
Wer unter die Regel fällt, darf in den genannten Ausnahmefällen vernichten, muss dies aber belegen. Für Ihren Einzelfall empfehlen wir Rechtsberatung.
Quellen
- Vernichtungsverbot und Transparenzpflicht für unverkaufte VerbrauchsgüterUmweltbundesamt · aktualisiert 17.07.2026 · Zugriff 27.10.2026
- Textiles and Apparel under EU Ecodesign (ESPR): Status, Dates & DPP Dataespratlas.com (Drittanbieter, nicht gegen Primärquelle geprüft) · zuletzt geprüft 10.08.2026 · Zugriff 27.10.2026
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