Textilkennzeichnung beim Import: Labels und Pflichten
Was die EU-Textilkennzeichnungsverordnung regelt und welche Informationen bereits vor der Produktion geklärt werden müssen.
Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 regelt Textilfaserbezeichnungen. Erfasste Textilprodukte dürfen in der EU nur bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend gekennzeichnet oder begleitet sind, in B2B-Fällen durch Handelsdokumente.
Welche Faserbezeichnungen verwendet werden dürfen
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzung dürfen nur die in Anhang I der Verordnung festgelegten Bezeichnungen verwendet werden. Marken- oder Fantasienamen ersetzen die Faserangabe nicht und dürfen nicht mit ihr verwechselt werden.
Lesbar, sichtbar und dauerhaft
Die Kennzeichnung muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich sein; ein Etikett muss sicher angebracht sein. Bei Verbraucherangeboten müssen die Angaben zur Faserzusammensetzung auch vor dem Kauf klar sichtbar sein, einschließlich elektronischem Verkauf.
Sprache und Zielmarkt
Die Faserangaben werden grundsätzlich in der Amtssprache des Mitgliedstaats bereitgestellt, in dem das Produkt Verbrauchern angeboten wird, sofern der jeweilige Staat nichts anderes vorsieht. Wer mehrere Märkte bedient, muss die Sprachanforderungen deshalb vor der Labelproduktion planen.
Pflegeetikett ist nicht dasselbe wie Faserkennzeichnung
Pflegesymbole, Größenlabel, Markenlabel und Importeurangaben erfüllen andere Zwecke. Die Textilkennzeichnungsverordnung beantwortet nicht jede Produktpflicht. Zusätzlich können Produktsicherheit, chemische Anforderungen, Verpackung oder spezielle Produktregeln relevant sein. Freiwillige Zertifikate wie OEKO-TEX und GOTS decken wieder andere Punkte ab und ersetzen diese Pflichten nicht. Dieser Beitrag ist eine Übersicht und keine Einzelfallberatung.
Kennzeichnung im Tech Pack absichern
Die freigegebene Labeldatei gehört in das Tech Pack. Bei der Qualitätskontrolle lässt sich prüfen, ob das richtige Etikett vorhanden und lesbar ist. Ob die angegebene Zusammensetzung materiell stimmt, kann bei Zweifel eine Laboranalyse erfordern.
Häufige Fragen
Muss die Faserzusammensetzung online sichtbar sein?
Ja. Die Verordnung verlangt, dass die Angaben dem Verbraucher vor dem Kauf klar sichtbar sind, auch beim elektronischen Kauf.
Darf ein Markenname die Faserbezeichnung ersetzen?
Nein. Für die Faserzusammensetzung gelten die in der Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.
Prüft eine Wareninspektion die chemische Zusammensetzung?
Eine Sichtprüfung kann Etikett und Ausführung kontrollieren. Die tatsächliche Materialzusammensetzung kann bei Bedarf eine Laboranalyse verlangen.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über Textilfaserbezeichnungen und KennzeichnungEuropäische Union · konsolidierte Fassung · Zugriff 24.08.2026
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine ProduktsicherheitEuropäische Union · 10.05.2023 · Zugriff 24.08.2026
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